Auch über die Wintermonate kümmern wir uns selbstverständlich gern um Ihr Boot.
Wir freuen uns, Ihnen seit 2011 unser neues und größeres Winterlager in Schwarzenbek anbieten zu können. Auf 10.000 m² haben wir Platz für mehr als 200 Boote.
Ob Sie Ihr Boot lieber in der Halle oder auf der Freifläche überwintern lassen möchten, liegt ganz bei Ihnen. Wir bieten Ihnen die Auswahl zwischen 3 Kategorien: Basic, Advanced, Premium.
Bitte beachten Sie, dass wir bei Booten mit Trailern 1,5 qm zusätzlich berechnen.
Wir bieten Ihnen zusätzlich auch Transportmöglichkeiten, Bereitstellung und Anpassung der Lagerböcke, Reinigungs- und Reparatur- sowie Wartungsarbeiten während der Wintereinlagerung an.
Benötigen Sie einen Winterlagerplatz in einer anderen Region? Sprechen Sie uns einfach an. Aufgrund unserer Partner und befreundeten Unternehmen sind uns bundesweit kaum Grenzen für die Vermittlung von Winterlagern gesetzt. Wir kümmern uns um die Vermittlung – Sie erhalten diesen Service kostenfrei!
In unserer beheizten Werkstatthalle können wir Ihnen jederzeit den vollen Service bieten! Denken Sie auch an einen Frühjahrs- und/oder Wintercheck oder fragen Sie einfach nach unserem „Rundum-Sorglos-Paket“!
Basic |
Advanced |
Premium |
| Open-Air Gelände |
Open-Air Gelände inkl. Plane |
Indoor Hallenplatz |
€ 3,10
inkl. Steuern
|
€ 4,80
inkl. Steuern |
€ 5,80
inkl. Steuern |
I. Vertragsumfang
Die Wintersaison dauert vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres. Der Vertrag umfasst die Vermietung des Lagerplatzes während dieser Zeit ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch den Vermieter sowie die Ausführung der in Auftrag gegebenen Ein- und Auslagerung des Bootes und die evtl. Vermietung eines Lagerbockes. Alle über den Vertragsinhalt hinausgehenden Arbeitsleistungen, wie Überholungs- und Wartungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
II. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Kosten für den Winterlagerplatz, für die Ein- und Auslagerung sowie eine evtl. Lagerbock-Miete sind nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Cityboats berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen und, sofern die Umstände dies rechtfertigen, die Auslieferung des Schiffes abzulehnen.
III. Ein- und Auslagerung
Am 15. September beginnt die Einlagerung, am 15. März des darauf folgenden Jahres die Auslagerung. Cityboats bestimmt die Folge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach ihrer Disposition. Individuelle Zusagen werden soweit möglich berücksichtigt, an eventuellen Zusagen bindet sich die Werft aber nicht. Sollen Boote außer der üblichen Zeit und Reihenfolge zu Wasser gelassen werden oder im Lager stehen bleiben, ist Cityboats berechtigt, je nach den Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
IV. Lagerplatzordnung
Der Eigner und Angehörige haben Zugang zum eingelagerten Boot während der Öffnungszeiten. Eigene Arbeiten des Eigners an seinem Boot können in kleinem Umfang ausgeführt werden. Fremdhandwerkern ist der Zutritt auf das Betriebsgelände zur Ausführung von Arbeiten im Auftrag des Eigners nicht gestattet. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter sauber zu halten. Für Abfälle befindet sich auf dem Betriebsgelände ein Müllcontainer. Die Mietfläche hat der Mieter zum Ende der Mietzeit zu säubern. Bei Unterlassung führt dieses die Werft auf Rechnung des Mieters aus. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere: a) das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen u.ä., b) das Lagern von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten. Untersagt wird die Einlagerung von Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Lagerplatzordnung zu überwachen. Die Hallenordnung ist einzuhalten.
V. Haftung für Schäden und Versicherung
Cityboats haftet – auch für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter haftet für Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden von ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist; dieses gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Eine etwaige Haftung des Mieters gegenüber Dritten wird hiervon nicht berührt. Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für alle Schäden, die durch die oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip-, Kran-, Transport- und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Schiff bzw. Boot einschließlich eingelagertem Zubehör und Inventar vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch oder beim Kranen und slippen des Bootes entstehen. Es ist Sache des Eigners bzw. des Auftraggebers, sich dafür versichert zu halten. Cityboats haftet nicht für Ansprüche von Dritten. Insbesondere wird keine Haftung übernommen: wenn beim Kranen oder slippen des Schiffes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserschiff, der Außenhaut und den Aufbauten sowie deren Teile beschädigt werden, wenn beim zu Wasser setzen des Schiffes nach Beendigung des Winterlagers Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile eintreten; dies gilt auch dann, wenn Angehörige des Vermieters im Auftrag des Eigners das Schiff beim Abkranen daraufhin kontrollieren. Es ist Sache des Eigners, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern. für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt oder zu Wasser gesetzt wird und im Hafenbecken verholt werden muss. für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person von Angehörigen des Vermieters im Hafenbecken auf einen Liegeplatz gelegt und vertäut werden muss. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventaren oder sonstigen Gegenständen auftreten.
VI. Pfandrecht
Der Mieter räumt Cityboats GmbH für deren Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Schiff bzw. Boot, Zubehör und Inventar ein. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.
VII. Rechtswirksamkeit
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im übrigen bleibt wirksam.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und – soweit vereinbart – Gerichtsstand ist Hamburg